Beschäftigte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten, können dies bis zu 32 Stunden pro Woche im Monatsdurchschnitt tun. Zumindest im Prinzip. Was Arbeitgeber wissen sollten.
Text: Sarah Lohmann
Acht Stunden täglich konzentriert durchpowern, während nachts ein weinendes Baby umhergetragen wird? Fast unmöglich. Und deshalb gibt es einen Anspruch auf Elternzeit von bis zu drei Jahren. Die Auszeit ist für frischgebackene Eltern wichtig und wertvoll, schließlich gibt’s ein neues kleines Familienmitglied, das den ganzen Alltag durcheinanderwirbelt.
Manche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steigen bewusst komplett aus dem Job aus und konzentrieren sich aufs Kind, wieder andere entscheiden sich dafür, auf Teilzeitbasis weiterzuarbeiten. Soziale Sicherheit, das Offenhalten von Karrieremöglichkeiten, ein besonderer Kündigungsschutz und Vorteile für die Rente – das sind die typischen Argumente der Eltern, die während der Elternzeit in Teilzeit Geld verdienen möchten.
Wichtig ist: Eltern müssen nicht arbeiten während der Elternzeit, sie können es aber. Und während der gesamten Elternzeit genießen sie einen besonderen Kündigungsschutz, der nur in Ausnahmefällen wie beispielsweise Insolvenz oder der teilweisen Betriebsstilllegung nicht greift.
Mama und Managerin
Für den Anspruch auf Elternteilzeit müssen laut dem Bundesfamilienministerium folgende Punkte erfüllt sein:
- Das Elternteil ist länger als sechs Monate ohne Unterbrechung im Unternehmen beschäftigt
- In der Regel sind mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt – dabei werden Auszubildende und Personen in Berufsbildungsmaßnahmen nicht mitgezählt
- Es soll mindestens zwei Monate lang gearbeitet werden, mindestens 15 und maximal 32 Stunden wöchentlich
- Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die gegen Teilzeit sprechen.
Ist alles gegeben, können die frischgebackenen Eltern ihren Anspruch auf Teilzeitarbeit geltend machen – dabei können sie mitentscheiden an welchen Tagen wie viel gearbeitet wird. Relevant ist auch, dass sich die Höchstgrenze von 32 Stunden auf den monatlichen Durchschnittswert bezieht.
Das heißt: Es kann in einer Woche mehr und in der nächsten weniger gearbeitet werden, was insbesondere bei projektbezogener Arbeit interessant sein kann. Laut Bundesfamilienministerium haben Angestellte während der Elternzeit zweimal Anspruch auf eine Anpassung der Arbeitszeit. Das heißt, nach der Umstellung auf Teilzeit können die wöchentlichen Stunden ein weiteres Mal verändert, sprich verringert oder erhöht, werden. Dafür ist ein Antrag nötig, über den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen einigen müssen.
Ablehnen ist nicht so einfach
Gegen die Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit sprechen gemäß Paragraf 15 Absatz 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) „dringende betriebliche Gründe“ – dazu gehört unter anderem, wenn der Arbeitgeber bereits eine Elternzeitvertretung eingestellt hat. Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter muss Sie also frühzeitig über die Pläne informieren. Hierfür genügt nicht nur eine formlose E-Mail: Es muss ein Schreiben eingereicht werden, ist dem dargelegt ist, ab wann wieder in Teilzeit gearbeitet wird, in welchem Umfang und wie die Stunden verteilt werden.
Das BMFSFJ hat außerdem Fristen für die Einreichung des Antrags festgelegt – es sind dieselben wie bei der Anmeldung der Elternzeit:
- mindestens sieben Wochen vor dem Beginn der Teilzeit, die vor dem dritten Geburtstag des Kindes gearbeitet werden soll
- mindestens 13 Wochen vor dem Beginn der Teilzeit, die im Zeitraum vom dritten Geburtstag bis zum Tag vor dem achten Geburtstag des Kindes gearbeitet werden soll
Der Antrag kann übrigens nur insgesamt angenommen oder abgelehnt werden. Es geht also nicht, dass die Elternteilzeit genehmigt wird, nicht aber die gewünschte Stundenverteilung.
Arbeiten bei einer anderen Firma
Falls es betrieblich nicht möglich ist, dem Wunsch auf Elternteilzeit zu entsprechen, können Eltern bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten. Dafür muss aber der Arbeitgeber, bei dem die Elternzeit angemeldet wurde, seine Zustimmung erteilen, so hat die Arbeitskammer entschieden. Gleiches gilt für eine Teilzeitbeschäftigung in Selbstständigkeit. Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der eigentliche Arbeitsplatz für eine Teilzeitbeschäftigung ungeeignet ist, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aber nach der Elternzeit wieder in den Betrieb einsteigen soll.
In jedem Fall lohnt es sich, die Optionen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durchzusprechen und Kompromisse zu schließen – gute Mitarbeitende wollen schließlich gerade in Zeiten des Fachkräftemangels gehalten werden. Und das gelingt in der Regel besser, wenn man ihnen in entscheidenden Lebensphasen keine unnötigen Steine in den Weg legt.
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