Zum 1. Januar 2023 sind zahlreiche neue Gesetze und Bestimmungen in Kraft getreten, die für kleine und mittelständische Unternehmen relevant sind. Die wichtigsten Regelungen im Überblick.
Viele Firmen werden die Gas- und Strompreisbremse besonders im Blick haben, aber auch in Sachen Umweltschutz und Personal gibt es Neues. Im Bereich Personal sind zum Beispiel die Einführung der elektronischen Krankschreibung sowie das Hinweisgeberschutzgesetz von Bedeutung.
Gas- und Strompreisbremse
Die Bundesregierung federt die massiv gestiegenen Energiekosten mit einem milliardenschweren Entlastungspaket ab. Die Gas- und Strompreisbremsen treten zwar erst zum 1. März in Kraft, gelten aber rückwirkend für Januar und Februar.
Gaspreisbremse: Kleine und mittelständische Unternehmen erhalten einen Zuschuss zum Gaspreis. Der Bund zahlt den Energieversorgern einen Rabatt, den diese den Kunden gutschreiben müssen. Dazu wird ein Kontingent von 80 Prozent des Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde gedeckelt. Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch muss der Marktpreis gezahlt werden. Im März werden die Kunden zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar erhalten.
Strompreisbremse: Die Strompreisbremse deckelt den Strompreis für Betriebe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs. Für Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Verbrauchs. Oberhalb des rabattierten Kontingents fallen die üblichen Strompreise an. Die Strompreisbremse gilt seit Januar, die Entlastungsbeträge für Januar und Februar werden im März ausgezahlt. Die Preisbremsen wirken mindestens für das gesamte Jahr 2023.
Fördermittel und Bürgschaften
Förderung von Unternehmensberatungen: Am 1. Januar ist auch das neue Bundesprogramm zur Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie freie Berufe in Kraft getreten. Darauf weist der Zentralverband des deutschen Handwerks hin. Betriebe, die zur Lösung ihrer wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung eine Unternehmensberatung in Anspruch nehmen, können einen nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten.
Maximal zwei Förderungen für in sich abgeschlossene Unternehmensberatungen sind im Jahr möglich, bis Ende 2026 insgesamt höchstens fünf Beratungen. Der Zuschuss beträgt in den westdeutschen Bundesländern 50 Prozent, maximal aber 1750 Euro pro Beratung; in den ostdeutschen Bundesländern sind es sogar 80 Prozent, höchstens jedoch 2800 Euro pro Beratung. Die Berater müssen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) registriert sein. Anträge können online gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Bürgschaften: Kredit- und Leasingnehmer können seit dem 1. Januar Bürgschaften von bis zu zwei Millionen Euro bei den Bürgschaftsbanken erhalten. Bisher lag die Grenze bei 1,25 Millionen Euro. Außerdem können die Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften jetzt in der Regel mit bis zu 1,5 Millionen Euro Beteiligungskapital unterstützen – ein Anstieg um 500.000 Euro.
Weniger Papier
Elektronische Krankmeldung: Seit dem 1. Januar müssen alle Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abfragen. Dies ist das Ergebnis einer Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Gemäß Paragraf 5 Absatz 1a EFZG entfällt dann für gesetzlich Versicherte die Vorlagepflicht einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber. Die Mitarbeiter müssen aber weiterhin ihre Krankheit feststellen lassen und im Betrieb melden. Der Ablauf ist laut Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände wie folgt (siehe auch Schaubild):
- Der Arbeitnehmer meldet dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer.
- Die Arztpraxis gibt dem Arbeitnehmer einen Ausdruck der Arbeitsunfähigkeitsdaten für sich selbst. Auf Wunsch erhält er zudem einen Ausdruck für seinen Arbeitgeber.
- Am Tag des Arztbesuchs übermittelt die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse. Im Falle eines Krankenhausaufenthalts übermittelt das Krankenhaus die Aufenthalts- und Entlassungsdaten an die Krankenkasse.
- Der Arbeitgeber oder ein Beauftragter schickt eine Anfrage nach der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an die Krankenkasse über deren Kommunikationsserver.
- Die Krankenkasse stellt dann die eAU zum Abruf bereit. Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter erhält eine Benachrichtigung. Der Abruf sollte in der Regel bereits am Folgetag der ärztlichen Feststellung möglich sein.
Bescheinigungen: Arbeitgeber können Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen nur noch digital an die Agentur für Arbeit übermitteln. Zudem müssen sie eine neue Regelung für elektronische Lohnsteuerbescheinigungen beachten. Sie brauchen von allen Arbeitnehmern eine gültige Steuer-Identifikationsnummer. Die bisherige eTIN fällt weg. Und: Arbeitgeber sollen Entgeltabrechnungsdaten elektronisch an die gesetzliche Rentenversicherung übermitteln; bis zum 31. Dezember 2026 können auf Antrag Ausnahmen gewährt werden.
Personal
Inflationsausgleichsprämie: Zur Abmilderung der Inflation können Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2024 ihren Beschäftigten zusätzlich zum Arbeitslohn Geld- und Sachleistungen bis zu 3000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Arbeitnehmer erhalten die Prämie brutto für netto. Die Prämie kann eine Einmalzahlung sein oder auf Teilbeträge verteilt werden. Details finden Sie auf der Website der Bundesregierung. Laut DIHK genügt es, wenn der Arbeitgeber in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – etwa durch einen Hinweis auf dem Überweisungsträger der Lohnabrechnung.
Kurzarbeitergeld: Noch bis zum 30. Juni 2023 reicht es aus, wenn in Betrieben mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent der Arbeitszeit haben, um Zugang zum Kurzarbeitergeld zu erhalten. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
Homeoffice-Pauschale: Der Betrag wurde am 1. Januar von bisher höchstens 600 Euro jährlich (120 Tage à 5 Euro) auf maximal 1000 Euro (200 Tage à 5 Euro) angehoben. Offiziell heißt sie jetzt „Tagespauschale für jeden Kalendertag der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in der häuslichen Wohnung“. Anders als bei der bisherigen Homeoffice-Pauschale besteht zudem die Möglichkeit, zusätzlich Reisekosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen. Dafür muss jedoch mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden.
Zeiterfassung: Das Bundesarbeitsgericht hat im September 2022 bestätigt, dass Unternehmen verpflichtet sind, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit zu erfassen. Die bloße Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems reicht nicht aus. Allerdings hat das Gericht keine Vorgaben gemacht, wie genau die Zeit erfasst werden soll. Die Bundesregierung arbeitet dazu Regelungen aus.
Whistleblower: Spätestens zum 1. April 2023 tritt das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern ein Hinweisgebersystem einzurichten. Dies soll Personen schützen, die Verstöße im beruflichen Umfeld melden. Diese Meldungen können über webbasierte Kanäle, per Brief oder persönlich erfolgen. Dabei muss Vertraulichkeit sichergestellt werden. Kommt ein verpflichtetes Unternehmen dem nicht nach, muss es mit Bußgeldern rechnen. Die Hinweisgeber können sich übrigens selbst dann, wenn ein unternehmensinternes System besteht, auch an eine behördliche Meldestelle wenden, berichtet die DIHK. Für Unternehmen sei es daher wichtig, ihr System so attraktiv zu gestalten, dass Mitarbeiter Verstöße zunächst intern melden.
Weitere Regelungen
Registrierkassen: Bereits seit 2020 müssen grundsätzlich alle Registrierkassen mit einer sogenannten zertifizierten elektronischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Für Kassen, die zwischen 2010 und 2020 angeschafft wurden und nicht aufrüstbar waren, gab es eine Ausnahmeregel. Diese ist Ende 2022 abgelaufen. Fragen zur Kassenrichtlinie beantwortet das Bundesfinanzministerium in einer FAQ-Liste.
Mehrweg-Pflicht: Restaurants, Cafés und andere Unternehmen, die Getränke und Speisen zum Mitnehmen verkaufen, müssen seit dem 1. Januar Mehrwegbehälter anbieten. Die Kunden sollen zwischen einer Einwegverpackung und einer wiederverwendbaren Alternative wählen können. Die neue Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die jetzt in nationales Recht umgesetzt wurde. Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen. In einem Merkblatt erläutert die DIHK Details der neuen Vorschrift.
Kennzeichnung: Elektrogeräte, die seit dem 1. Januar 2023 neu in Verkehr gebracht werden, müssen mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden (Paragraf 9 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 46 Absatz 4 ElektroG). Bisher bestand für B2B-Geräte eine Ausnahme. Eine nachträgliche Kennzeichnung bereits in Verkehr gebrachter Geräte ist nicht erforderlich.
Nationaler Emissionshandel: Seit Januar müssen Unternehmen mit hohem Energieverbrauch ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem (EoUS ) betreiben, das die Anforderungen von Paragraf 10 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung erfüllt. Betriebe, deren durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe in den vorherigen drei Jahren weniger als zehn Gigawattstunden betrug, können alternativ ein nicht zertifiziertes EoUS betreiben oder eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke abschließen. Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 ist eine Erklärung über den Aufbau eines Energie- oder Umweltmanagementsystems ausreichend. Ab 2023 sind Beihilfen außerdem an Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen gebunden.
Informationen zu weiteren Änderungen zum Jahreswechsel finden Sie auf der Homepage der DIHK.
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